Schulentwicklung, Schulbezirke und Gestattungen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu
Schulentwicklungsplanung
Der Lahn-Dill-Kreis stellt als Schulträger von 91 Schulen an 97 Standorten einen Schulentwicklungsplan auf. Dieser gliedert sich in die zwei Bereiche der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Schulen.
In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulort wird angegeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Die Schulentwicklungspläne enthalten eine langfristige Zeitplanung und die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung. Durch sie wird ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot gewährleistet.
Für die Beruflichen Schulen wird auf der Grundlage einer regionalen Konzeption festgelegt, welche Berufsfelder, Berufsgruppen und Ausbildungsberufe in den jeweiligen Schulen erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden.
Die Schulentwicklungspläne sind die Grundlage für Beschlüsse über die Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen.
Der Kreistag hat die 8. Fortschreibung des Schulentwicklungsplans für die allgemein bildenden Schulen im Lahn-Dill-Kreis am 18. September 2017 beschlossen. Die Zustimmung durch das Hessische Kultusministerium erfolgte per Erlass vom 21. Juni 2018.
Hier können Sie den aktuellen Schulentwicklungsplan für die allgemein bildenden Schulen im Lahn-Dill-Kreis einsehen.
Gestattungen
Eine Gestattung ist erforderlich bei
- Grundschülerinnen/Grundschülern, die eine andere als die für sie zuständige Grundschule besuchen sollen und
- Berufsschülerinnen/Berufsschülern, die eine andere als die für sie zuständige Berufsschule besuchen wollen.
Die Gestattungsanträge erhalten Sie in den Sekretariaten der zuständigen Grundschulen bzw. der zuständigen Berufsschulen, aber auch im Internet unter folgenden Links:
- Grundschule: https://schulaemter.hessen.de/schulbesuch/schulbezirke/antrag-auf-gestattung-grundschule
- Berufsschule: https://schulaemter.hessen.de/schulbesuch/schulbezirke/antrag-auf-gestattung-berufsschule
Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Gestattung regelt § 66 Hessisches Schulgesetz (HschG). Danach kann das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule in begründeten Ausnahmefällen gestatten, insbesondere wenn
- die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
- der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
- gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
- besondere soziale Umstände vorliegen
- und wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.
Gastschulbeiträge
Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gastschulbeiträge werden im Hess. Schulgesetz (§ 163) geregelt.
Beschulungskosten
Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge.
Beschulungskosten werden im Hess. Schulgesetz (§ 164) geregelt.
Betriebsmittelzuschüsse
Gemäß § 7 Abs. 1 Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESchFG) sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, den Schulträgern zuschussberechtigter Ersatzschulen einen Beitrag in Höhe von 75 % eines Gastschulbeitrages zur laufenden sachlichen Schulunterhaltung zu leisten. Leistungspflichtig ist der kommunale Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler der Ersatzschule den Wohnsitz am Stichtag der landeseinheitlichen statistischen Erhebung hatte.
Schulbezirke
Auf welche Grundschule soll mein Kind gehen?
Das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises wird nach Maßgabe einer Satzung in Schulbezirke aufgeteilt. Für jede Grundschule bzw. jeden Grundschulstandort wird ein Schulbezirk gebildet. Die Einteilung in Schulbezirke regelt die verbindliche Zuteilung der im Bereich des Lahn-Dill-Kreises wohnhaften Schülerinnen und Schüler auf die für den Schulbesuch zuständige Grundschule. Maßgebend für die Zuordnung ist der Hauptwohnsitz der Schülerin oder des Schülers.
Die aktuelle Satzung für die Grundschulen finden Sie hier.
Welche Berufsschule ist zuständig?
Schulbezirk einer Berufsschule ist das Gebiet des Schulträgers. Der Lahn-Dill-Kreis ist jedoch Träger mehrerer Berufsschulen. Die Schulbezirke werden nach Berufsfeldern, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufen durch Satzung geregelt.
Die aktuelle Satzung für die Berufsschulen finden Sie hier.

