Gestattungen und Gastschulbeiträge
Eine Gestattung ist erforderlich bei
- Grundschülerinnen/Grundschülern, die eine andere als die für sie zuständige Grundschule besuchen sollen und
- Berufsschülerinnen/Berufsschülern, die eine andere als die für sie zuständige Berufsschule besuchen wollen.
Die Gestattungsanträge erhalten Sie in den Sekretariaten der Grundschulen bzw. der Berufsschulen, aber auch im Internet auf der Homepage des Staatlichen Schulamts (Themen A-Z –> Gestattung).
Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Gestattung regelt § 66 Hessisches Schulgesetz (HschG). Danach kann das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule in begründeten Ausnahmefällen gestatten, insbesondere wenn
- die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
- der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
- gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
- besondere soziale Umstände vorliegen
- und wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.
Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gastschulbeiträge werden im Hess. Schulgesetz (§ 163) geregelt.
Beschulungskosten
Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge.
Beschulungskosten werden im Hess. Schulgesetz (§ 164) geregelt.
Betriebsmittelzuschüsse
Gemäß § 7 Abs. 1 Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESchFG) sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, den Schulträgern zuschussberechtigter Ersatzschulen einen Beitrag in Höhe von 75 % eines Gastschulbeitrages zur laufenden sachlichen Schulunterhaltung zu leisten. Leistungspflichtig ist der kommunale Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler der Ersatzschule den Wohnsitz am Stichtag der landeseinheitlichen statistischen Erhebung hatte.
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Schulabteilung
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35578 Wetzlar