Kinder und Jugendliche, die zur Gewährung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen und kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogische Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
Der Schulträger ist nach der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) mit einzubeziehen, wenn für die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule besondere räumliche und sächliche Leistungen, insbesondere die Ausstattung mit apparativen Hilfsmitteln, erforderlich sind.
Vorgehensweise: Beratungsgespräch (Ortstermin) / Förderausschuss
z. B. bei der Ausstattung von:
Näheres regeln die §§49 ff. Hessisches Schulgesetz (HSchG) sowie die Verordnung zur Sonderpädagogischen Förderung (VOSB).
Liana Miske
Schulservice
Karl-Kellner-Ring 51
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