Schülerbeförderung
Der Lahn-Dill-Kreis ist zuständig für die Übernahme der Beförderungskosten für die Schülerinnen und Schüler, die mit erstem Wohnsitz in einer Gemeinde bzw. Stadt im Gebiet des Lahn-Dill-Kreises gemeldet sind (§ 161 Hessisches Schulgesetz).
Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten besteht für Schülerinnen und Schüler, die
- eine allgemein bildende Schule (Grundschule, Förderstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Integrierte Gesamtschule, Kooperative Gesamtschule, Förderschule) bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 oder eine
- berufliche Schule (Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, erstes Jahr einer 2-jährigen Berufsfachschule, Grundstufe der Berufsschule – 1. Ausbildungsjahr) besuchen.
Schülerbeförderungskosten werden nur bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform im Lahn-Dill-Kreis übernommen, wenn außerdem für den Schulweg ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird. Der zumutbare Fußweg beträgt bei Schülerinnen und Schülern der Grundschule (Klasse 1 – 4) zwei Kilometer, bei den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) drei Kilometer.
Der Lahn-Dill-Kreis erfüllt seine Verpflichtung zur Übernahme der Beförderungskosten durch die Ausgabe von Jahreskarten (Schülerticket Hessen) oder durch die nachträgliche Erstattung von Beförderungskosten.
Die Beantragung (Grundantrag) erfolgt im Rahmen eines Onlineverfahrens. Wie folgt gelangen Sie zu dem jeweiligen Antrag:
Bei einem Schul- oder Wohnortwechsel ist immer ein neuer Antrag zu stellen! Natürlich können Sie auch weiterhin über die jeweilige Schule einen papiergebundenen Antrag stellen.
Die Erstattungsanträge werden zum Ende des Schulhalbjahres automatisch über die Schule oder direkt zu Ihnen nach Hause gesendet. Alle Anträge müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Lahn-Dill-Kreis eingehen (Ausschlussfrist). Das bedeutet, dass zum Beispiel für das Schuljahr 2022/2023 die Erstattungsanträge bis spätestens 31. Dezember 2023 vorliegen müssen.